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   OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 WF 46/16   

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https://dejure.org/2016,28966
OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 WF 46/16 (https://dejure.org/2016,28966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.08.2016 - 2 WF 46/16 (https://dejure.org/2016,28966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. August 2016 - 2 WF 46/16 (https://dejure.org/2016,28966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrenskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Erfolgsaussicht eines Antrags im Sorgerechtsverfahren; Prüfung des Kindeswohls und der Erziehungseignung der nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe

  • ra.de
  • rewis.io
  • kanzleibeier.eu

    Keine hohen Erfolgsaussichten in Sorgerechtsstreitigkeiten bei der VKH-Bewilligung erforderlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Erfolgsaussicht eines Antrags im Sorgerechtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung der Erziehungseignung nicht schon im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 203
  • FamRZ 2016, 1948
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Rückübertragung der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 WF 46/16
    Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht (im Anschluss an: BVerfG, FamRZ 2016, 439ff, bei juris Langtext Rn 13ff m.w.N.).

    Um eine Trennung des Kindes von den Eltern und deren Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. zum Vorstehenden nur: BVerfG, FamRZ 2016, 439ff, bei juris Langtext Rn 12 m.w.N.).

    Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den vorstehenden strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht (vgl. BVerfG, FamRZ 2016, 439ff, bei juris Langtext Rn 13ff m.w.N.).

  • OLG Hamm, 23.10.2007 - 1 WF 284/07

    PKH-Bewilligung in FGG -Sachen: Geringere Anforderungen an die Erfolgsaussichten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 WF 46/16
    Der Grundsatz der Erforderlichkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (vgl. § 114 ZPO) gilt in Familiensachen wie Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren nicht in gleicher Weise wie in Rechtsstreitigkeiten, die sich nach der ZPO richten (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 420).

    Grundsätzlich gilt vielmehr, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren bereits dann gegeben ist, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1157, bei juris Langtext Rn 2; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1528, m.w.N.; OLG Hamm, FamRZ 2008, 420; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 109f: zum Umgangsverfahren).

    Des Weiteren ergeben sich Einschränkungen des genannten Grundsatzes auch daraus, dass die Anträge der Beteiligten in diesen Verfahren lediglich als Anregungen an das Gericht zu verstehen sind, die zwar das Verfahren einleiten, das Gericht jedoch nicht binden können, da es den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss und sodann eine Entscheidung zu treffen hat, die zwar die Interessen der Kindeseltern als Verfahrensbeteiligte berücksichtigt, jedoch in erster Linie dem Kindeswohl verpflichtet ist (vgl. zum Vorstehenden: OLG Hamm, FamRZ 2008, 420).

  • OLG Saarbrücken, 15.12.2011 - 9 WF 113/11

    Verfahrenskostenhilfe: Anspruchsvoraussetzungen in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 WF 46/16
    Grundsätzlich gilt vielmehr, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren bereits dann gegeben ist, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1157, bei juris Langtext Rn 2; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1528, m.w.N.; OLG Hamm, FamRZ 2008, 420; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 109f: zum Umgangsverfahren).
  • OLG Nürnberg, 23.03.2001 - 11 WF 697/01

    Umgangsverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht - sachliche Regelung - Kindeswohl

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 WF 46/16
    Grundsätzlich gilt vielmehr, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren bereits dann gegeben ist, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1157, bei juris Langtext Rn 2; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1528, m.w.N.; OLG Hamm, FamRZ 2008, 420; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 109f: zum Umgangsverfahren).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2011 - 5 WF 79/11
    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 WF 46/16
    Grundsätzlich gilt vielmehr, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren bereits dann gegeben ist, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1157, bei juris Langtext Rn 2; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1528, m.w.N.; OLG Hamm, FamRZ 2008, 420; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 109f: zum Umgangsverfahren).
  • OLG Koblenz, 23.09.2022 - 9 UF 352/22

    Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Sorgerechtsentzug

    5 Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren deshalb bereits dann gegeben, wenn das mit der Sache befasste Gericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, gegebenenfalls eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, dem Begehren des bedürftigen Beteiligten ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, den Erfolg zu versagen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2019 - II-3 WF 134/18 -, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 17. Juli 2013 - II-8 WF 118/13 -, juris, Rdnr. 3; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 4 WF 98/18 -, juris, Rdnr. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 - II-2 WF 46/16 -, juris, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 9 WF 113/11 -, juris, Rdnr. 2; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1528, 1528, m.w.N.; BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Weber, FamFG, 43. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 76, Rdnr. 3a; Prütting/Helms-Dürbeck, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 76, Rdnr. 22; Groß-Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 76 FamFG, Rdnr. 13, m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 27.04.2020 - 9 UF 32/20

    Bestellung eines Ergänzungspflegers: Auswahl des Familiengerichts unter

    Daran fehlt es hier selbst in Anbetracht des in Kindschaftssachen wie der vorliegenden anzulegenden besonderen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2017, 203, 203; OLG Brandenburg NJW 2018, 1619, 1620 f.; Beschluss vom 24. Mai 2016 - 13 WF 118/16 -).
  • OLG Düsseldorf, 06.02.2019 - 3 WF 134/18
    Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) ist in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren vielmehr bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016 - II-2 WF 46/16 -, Rn. 9; Beschluss vom 23.10.2007, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2018, 10 WF 110/18, FamRZ 2019, 48f).
  • OLG Brandenburg, 14.12.2020 - 13 WF 205/20

    Zulässigkeit eines Sorgerechtsverfahrens während Rechtshängigkeit eines

    Hinreichende Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist im hiesigen, vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht dann gegeben, wenn sich das angerufene Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (OLG Hamm, NJW-RR 2017, 203).
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